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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Acker Siebdruck GmbH & Co. KG

Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Acker Siebdruck GmbH & Co.
KG, Windhagen, (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend
„Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen
Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es
sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender
Geschäftsbedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

Angebot und Auftrag
(1) Ein verbindlicher Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers oder durch die Annahme eines durch den
Auftragnehmer gegenüber dem Kunden abgegebenen schriftlichen, verbindlichen
Angebotes durch den Kunden zustande.

(2) Vom Kunden gewünschte Entwürfe, Probedrucke und Muster werden
auch dann berechnet, wenn daraus kein weiterer Auftrag erfolgt.
Druckvorlagenkosten für die Produktion stellt der Auftragnehmer bei
Erstbestellung anteilig gesondert in Rechnung. Bei unveränderter Nachbestellung
werden die Druckvorlagenkosten nicht mehr in Rechnung gestellt.

(3) Druckvorlagen sowie sonstige der Wiederverwendung dienende Erzeugnisse
bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden auch nach Fertigstellung
nicht an den Kunden herausgegeben. Sie werden unentgeltlich für
die Dauer von 3 Jahren ab der letzten Nachbestellung verwahrt. Der Kunde
kann Druckvorlagen gegen Zuzahlung von 40% der anteilig berechneten
Kosten vom Auftragnehmer käuflich erwerben. Druckvorlagen, die vom Kunden
bestellt und nicht zur Verwendung durch den Auftragnehmer, sondern als
Satz oder Reproarbeiten zur Verwendung in anderen Druckbereichen hergestellt
werden, gehen mit Begleichung der Rechnung in den Besitz des Auftraggebers
über.

(4) Werkzeuge sind Eigentum des Kunden und werden nach Lieferantendurch-
laufrechnung berechnet. Sie werden unentgeltlich für die Dauer von 3
Jahren ab der letzten Nachbestellung verwahrt und dem Kunden auf Verlangen
ausgehändigt. Das gegebenenfalls notwendige Einziehen neuer Messer
geht zu Lasten des Kunden.

Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten „ab Werk“.
Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt der Unverändertheit der im
Angebot genannten Auftragsdaten. Sämtliche Preise gelten ohne MwSt., und
ohne Verpackungs- und Versandkosten.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung
des Lieferpreises (Nettopreis zzgl. MwSt.) ohne Abzug innerhalb von 30
Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer
2% Skonto auf den Rechnungsbetrag.

(3) Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder erheblicher Vorleistungen
kann eine Vorauszahlung verlangt werden.

(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet, kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, noch nicht fälligen
Rechnungen verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten
und die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Kunde trotz einer
verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

(5) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.

Lieferzeit
(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Kommt der Kunde mit der Beibringung von für die Auftrags-
ausführung erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen oder anderen
Informationen oder mit von ihm zu erteilenden Freigabeerklärungen oder zu
leistenden Anzahlungen in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend,
ohne dass hierzu weitere Erklärungen des Auftragnehmers erforderlich
sind. Gleiches gilt, sofern der Kunde nach Bestätigung des Auftrags die
Änderungen verlangt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen bleibt vorbehalten.

(2) Bei Betriebsstörungen (im eigenen wie im fremden Betrieb, wodurch die
Herstellung oder der Transport beeinträchtigt wurden), verursacht durch
Krieg, Streik, Aussperrung, Heiz- oder Kraftstoffmangel, Versagen der
Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie in allen Fällen höherer Gewalt,
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Sofern sich dadurch die Lieferung um
mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Lieferdatum
verzögert, kann der Auftragnehmer die vereinbarten Preise gemäß
§§ 315 ff. BGB den veränderten Lohn- und Produktionskosten entsprechend
neu festlegen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% der vereinbarten Preise, so
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(3) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden von Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen ist dem Auftragnehmer zuzurechnen. Sofern
der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

(6) Im übrigen haftet der Auftragnehmer im Falle des Lieferverzugs nur bis zur
Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material).

Auftragsabwicklung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Fertigstellung abzunehmen. Die
Rückgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kommt der Kunde mit der Abnahme
in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 323 BGB
zu. Der Auftragnehmer haftet bei vereinbarter Lieferung ab Werk nicht für die
möglicherweise aus der Lagerung der Ware entstehenden Schäden an der
Ware.

(2) Der Kunde muss Mehr- oder Minderleistungen von 10% der bestellten Auflage
hinnehmen. Bei Mehrlieferung werden die Kosten in Rechnung gestellt.

(3) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Er erfolgt auf
dem nach dem Ermessen des Auftragnehmers günstigsten Weg. Wenn abzusehen
ist, dass ein Versandweg die Einhaltung einer gesetzten Lieferfrist nicht
ermöglicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen teureren angemessenen
Versandweg zu wählen. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Versicherungen gegen Transportrisiken erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Kunden gegen Berechnung der Kosten.

Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom
Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Schäden, die im
Zusammenhang mit der Verarbeitung der von ihm gelieferten Waren entstehen,
können nicht geltend gemacht werden.

(2) Der Kunde muss die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten
Zwischenergebnisse und die gelieferte Ware unverzüglich prüfen und innerhalb
angemessener Frist schriftlich geltend machen. Erklärt der Kunde Druckvorlagen
für druckreif, haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Fehler der
gelieferten Ware, soweit diese nicht während des an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich von
Andruck und Auflagendruck.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen von Mängeln der gelieferten Ware, ist
der Auftragnehmer nach seine Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mängel-
beseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Waren berechtigt. Im Falle
der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhe, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Kunde Schadensersatzansprüche gelten macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
ist dem Auftragnehmer zuzurechnen. Sofern dem Auftragnehmer keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist jede weitere
Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im Verkehr mit Unternehmern
12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme
im Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend
folgendes: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der
Auftragssumme und vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
herrührenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegen-
stand noch entstehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an
die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Kunden an seinen Abnehmer,
der bis zur Höhe der gesamten Forderungen schon jetzt vom Kunden an den
Auftragnehmer abgetreten wird; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit
an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf berechtigt.
Der Auftragnehmer ist ermächtigt, den Abnehmern die Abtretung
anzuzeigen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entste-
henden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers,
wenn der Kunde Kaufmann ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch
berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Vertragsbestimmung als vereinbart,
die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

Februar 2010

 
 
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Persönlich haftende
Gesellschafterin:
Acker Siebdruck
Verwaltungs GmbH
Amtsgericht Montabaur
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Geschäftsführerin
Angelika Acker

Umsatzsteuer-
identnummer:

DE 258455861